Tvöd eg p6 stufe 2 (west)
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(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 bis 3)
Entgeltgruppe P 6
Pflegehelferinnen und Pflegehelfer mit mindestens einjähriger Ausbildung und entsprechender Tätigkeit.
V. m.
Hinweis: Zulagen (z.
a) zur Steuerung und Gestaltung hochkomplexer Pflegeprozesse auf der Grundlage wissenschaftsbasierter oder wissenschaftsorientierter Entscheidungen,
b) vertieftes Wissen über Grundlagen der Pflegewissenschaft, des gesellschaftlich institutionellen Rahmens des pflegerischen Handelns sowie des normativ-institutionellen Systems der Versorgung anzuwenden und die Weiterentwicklung der gesundheitlichen und pflegerischen Versorgung dadurch maßgeblich mitzugestalten,
c) sich Forschungsgebiete der professionellen Pflege auf dem neuesten Stand der gesicherten Erkenntnisse erschließen und forschungsgestützte Problemlösungen wie auch neue Technologien in das berufliche Handeln übertragen zu können sowie berufsbezogene Fort- und Weiterbildungsbedarfe zu erkennen,
d) sich kritisch reflexiv und analytisch sowohl mit theoretischem als auch praktischem Wissen auseinandersetzen und wissenschaftsbasiert innovative Lösungsansätze tv l eg 6 nrw Verbesserung im eigenen beruflichen Handlungsfeld entwickeln und implementieren zu können und
e) an der Entwicklung von Qualitätsmanagementkonzepten, Leitlinien und Expertenstandards mitzuwirken.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 7)
Entgeltgruppe 9c(Anlage A zum TVöD)
Beschäftigte, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 9b heraushebt, dass sie besonders verantwortungsvoll ist. um eine gleichwertige Weiterbildung nach § 21 dieser DKG-Empfehlungen handeln. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 bis 3)
Alleinerziehende in Steuerklasse 2 haben Anspruch auf einen zusätzlichen Steuerfreibetrag.
Steuern- Die monatliche Einkommensteuer würde 315,16 € oder 10,16% des Bruttogehalts betragen. c BAT bzw. von Pflegerinnen und Pflegern tvöd was wird gefordert auch die Tätigkeit in Ambulanzen, Blutzentralen und Dialyseeinheiten, soweit es sich tvöd sue durchführungshinweise überwiegend um eine Verwaltungs- oder Empfangstätigkeit handelt.
- Die Bezeichnungen umfassen auch
- Gesundheits- und Krankenpflegehelferinnen und Gesundheits- und Krankenpflegehelfer
- Krankenpflegehelferinnen und Krankenpflegehelfer
- Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und Gesundheits- und Krankenpfleger
- Krankenschwestern und Krankenpfleger
- Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger
- Kinderkrankenschwestern und Kinderkrankenpfleger Entgeltgruppe P 5
Pflegehelferinnen und Pflegehelfer mit entsprechender Tätigkeit.
September 2013 in der jeweiligen Fassung oder nach gleichwertiger landesrechtlicher Regelung, die die Tätigkeit von Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und Gesundheits- und Krankenpflegern oder von Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und Gesundheits- und Kinderkrankenpflegern auszuüben haben, eingruppiert.
September 2013 in der jeweiligen Fassung oder nach gleichwertiger landesrechtlicher Regelung und jeweils entsprechender Tätigkeit. § 16 Abs. 2 ATV
Steuerfreibetrag nach § 3 Nr.
63 Satz 1 EStG
Sozialversicherungsfreiheit der Beiträge zum Kapitaldeckungsverfahren nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 SvEV