Unkündbarkeit tvöd änderungskündigung
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Das BAG formuliert so:
| "Entscheidender Gesichtspunkt ist, ob das geänderte unternehmerische Konzept die vorgeschlagenen Änderungen erzwingt, ob diese unabweisbar notwendig und dem Arbeitnehmer zumutbar sind, oder ob es im Wesentlichen auch ohne oder mit weniger einschneidenden Änderungen durchsetzbar bleibt." |
Für den Prozess heißt das, dass die Darlegungen des Arbeitgebers im Prozess tvöd berufsgenossenschaft sein müssen, alles Zumutbare getan zu haben, um dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu entsprechen.
Wenn der Arbeitgeber eine verhaltensbedingte außerordentliche Kündigung ausspricht, die mit dem Angebot der Weiterbeschäftigung in einer niedrigeren Entgeltgruppe verbunden wird, verstößt das gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da zwischen kündigungsfrist tvöd befristete verträge Verhalten und der Herabgruppierung kein innerer Zusammenhang besteht, vgl.
In aller Regel führt der Arbeitgeber dafür betriebsbedingte Gründe an. März 2005 - 2 ABR 2/04 - zu B II 4 a der Gründe, AP KSchG 1969 § 15 Nr. 58 = EzA KSchG § 15nF Nr. 59).
bb) Maßgeblich ist, ob die geänderte Tätigkeit tatsächlichentsprechend einer Tarifautomatik vergütet wird oder nicht. Dem Landesarbeitsgericht ist darin zu folgen, dass essich bei dem vorliegenden Rechtsstreit um eine Änderungskündigungsschutzklageentsprechend §§ 2, 4 Satz 2 KSchG handelt.
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November 2009 - 2 AZR 272/08 - Rn. 24, AP BGB § 626 Nr. 225 = EzA BGB 2002 § 626 UnkündbarkeitNr. November 2008 - 2 AZR 757/07 - Rn. 13 - 22, BAGE 128, 308).
Damit ist auch § 55 Abs. 2 E15ü tvöd. Juni 1995 - tvöd praxisanleiter zulage erzieher ABR 28/94 - zu B II 2 c der Gründe, BAGE 80, 185).Auch vom Arbeitnehmer nicht zu vertretende Umstände in seiner Person könnengeeignet sein, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen (Senat BAG, Urteil vom 26.
Der Inhalt desÄnderungsangebots muss im Kündigungsschreiben zumindest hinreichenden Anklangfinden (sog. März 1972 - 2 AZR 216/71 - zu 2 der Gründe, BAGE 24, 222). Nach den Feststellungen desLandesarbeitsgerichts handelt es sich bei der angebotenen Hilfsarbeiterstelleauf dem Bauhof um die einzige noch verbliebene Möglichkeit, den Kläger zubeschäftigen.
Dies muss bereits im Zeitpunktdes Zugangs der Kündigung der Fall sein. 2 Satz 1 BAT gelte nach § 34 Abs. 2 Satz2 TVöD fort.
Der Kläger hat beantragt
festzustellen, dass die Änderung der Arbeitsbedingungengemäß dem Schreiben vom 20. Senat- BAG, Urteil vom 21. Eine ordentliche Kündigung war ausgeschlossen. 2 Satz 1 BAT ist nichtaufgeführt.
Dass diese Voraussetzungen vorlägen, ist vomLandesarbeitsgericht weder festgestellt noch von dem Kläger geltend gemacht.
(4) Es bedarf keiner Entscheidung, ob der Kläger mit einerVergütung nach Entgeltgruppe 8 TVöD bislang tarifgerecht oder übertariflichentlohnt wurde. Fazit
- Eine Änderungskündigung ist eine gewöhnliche Kündigung verbunden mit dem Angebot, den Arbeitsvertrag zu geänderten Bedingungen fortzusetzen.
- Der Beschäftigte im öffentlichen Dienst kann das Änderungsangebot (unter Vorbehalt) annehmen oder den Arbeitsplatz aufgeben.
Damit sind der Inhalt der Tätigkeit und die Höhe derVergütung hinreichend bestimmt, die übrigen Arbeitsbedingungen ergaben sich ausden schon bisher auf das Arbeitsverhältnis des Klägers anwendbarenTarifregelungen.
III. Innerhalb dieser muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber mitteilen, dass er das Änderungsangebot nur unter Vorbehalt annimmt. Gemäß § 34 Abs.
2 Satz 1 TVöD konnte der Beklagte dasArbeitsverhältnis des Klägers, der im Kündigungszeitpunkt das 40. Abschnitt des TVÜ-VKA ableiten.Der darin enthaltene Hinweis auf noch nicht abgeschlossene Verhandlungen zurÜberleitung der Entgeltsicherung bei Leistungsminderung betrifft nicht dieRegelungen zur Unkündbarkeit in § 55 BAT, sondern die bei Arbeitsunfall undBerufskrankheit nach § 56 BAT zu zahlende Ausgleichszulage.
IV.
2 Satz 1 BAT nicht mehranzuwenden (ebenso wohl Breier/Dassau/Kiefer/Lang/Langenbrinck TVöD Stand August2010 § 34 TVöD Rn. 33; Bröhl ZTR 2006, 174, 179; Eylert PersR 2007, 92, 99;Fritz ZTR 2006, 2, 10; Görg/Guth/Hamer/Pieper-Guth TVöD § 34 Rn. 80; Guth PersR2008, 313, 316; aA, ebenso wie für § 55 Abs. 2 Unterabs. Dezember 2007 sei tarifrunde tvöd 2025 vka einen wichtigen Grund imSinne des § 34 Abs.
2 Satz 1 TVöD gerechtfertigt, ist revisionsrechtlich nichtzu beanstanden.
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